Genau in der Arbeit. Flexibel in der Abwicklung.

Unsere AGB

Transparenz ist uns wichtig!

Unsere allgemeinen Vertragsbedingungen als Grundlage für unsere gemeinsame Arbeit. Wir freuen uns auf Ihre Aufträge!

 

Allgemeine Vertragsbedingungen für Ziviltechniker-Leistungen

I. Geltung

Unsere Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (AG) abgeschlossenen Verträge mit unserem Ziviltechnikerbüro (der Ziviltechnikergesellschaft) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung) AVB-ZT, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AVB-ZT zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AVB-ZT abweichende Bedingungen des/der AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Eines besonderen Widerspruchs gegen AVB/AGB des AG durch unsere Ziviltechnikergesellschaft bedarf es nicht. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AVB-ZT abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AVB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Vertragsabschluss

1.) Unsere (Honorar)angebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AVB-ZT oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden und dgl., insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen etc. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.

2.) Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Vertragspartner/von der Vertragspartnerin genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der/die Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

3.) Der Inhalt des mit dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin abgeschlossenen Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AVB-ZT.

4.) Kommt es zu keiner schriftlichen Auftragsbestätigung durch den/die AG, so erfolgt durch das Bezahlen eine Teilrechnung, einer Abschlagsrechnung, einer Schlussrechnung oder sonstigen Rechnung die Anerkenntnis der zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen AVB der Simon-Fischer ZT-GmbH durch den/die AG.

III Leistungsgegenstand, Pflichten

1.) Der Leistungsgegenstand wird im Angebot der Simon-Fischer ZT-GmbH und einer allfälligen Leistungsbeschreibung festgelegt und wird nach erfolgter Auftragserteilung durch den/die AG und einer schriftlichen Auftragsbestätigung der Simon-Fischer ZT-GmbH verbindlich. Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, gilt Punkt II. 2.).

2.) Die Simon-Fischer ZT-GmbH verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung nach den Grundsätzen standesgemäßer Berufsausübung und hochwertiger Dienstleistung. Die Simon-Fischer ZT-GmbH kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen qualifizierter Dritter bedienen und haftet für deren Verhalten in Erfüllung des Vertrags wie für eigenes.

3.) Der/die AG verpflichtet sich zur Mitwirkung und wird der Simon-Fischer ZT-GmbH aus Eigenem alle für den Vertrag und die Leistungserfüllung bedeutsamen Informationen mitteilen und zum Projektfortschritt und Erfolg in seinem Einflussbereich entsprechend beitragen.

4.) Werden die vertraglich vereinbarten Vorleistungen seitens des/der AG trotz unserer schriftlichen Aufforderung und Fristsetzung nicht vollständig erbracht, ist die Simon-Fischer ZT-GmbH von allen weiteren Leistungsverpflichtungen entbunden und sind sämtliche vertraglich vereinbarte Termine als hinfällig zu betrachten.

5.) Sofern der AG andere Beratungsunternehmen zum Vertragsgegenstand hinzuzieht, wird er die Simon-Fischer ZT- GmbH während des aufrechten Vertrages davon unverzüglich in Kenntnis setzen und allfällige Nachteile daraus selbst tragen.

6.) Die Simon-Fischer ZT-GmbH wird über den Projektfortschritt schriftlich Bericht erstatten. Eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende und dem Auftragsumfang angemessene laufende bzw. einmalige Berichterstattung ist zu vereinbaren, anderenfalls berichtet die Simon-Fischer ZT-GmbH nach eigenem Ermessen.

7.) Von der Erteilung des Auftrags bis 12 Monate nach seiner Beendigung wird der/die AG Dienst- oder Werkver- tragsnehmer der Simon-Fischer ZT-GmbH aus eigenem Betreiben bei sich, einem mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Unternehmen weder selbständig noch unselbständig beschäftigen, widrigenfalls er eine Konventionalstrafe von € 20.000,00 je Anlassfall zu bezahlen hat.

IV. Honorar

1.) Unsere Leistungen werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulation während der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.

2.) Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

3.) Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Ziviltechnikers/der Ziviltechnikerin zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.

V. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

1.) Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote ebenfalls innerhalb von 14 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang beim Auftraggeber/bei der Auftraggeberin fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.

2.) Bei Zahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.

VI. Vertragsrücktritt

1.) Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den/die AG und bei Vereitlung der Leistung durch den/die AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gelten die Bestimmungen des ABGB.

2.) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners/der Vertragspartnerin sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.

3.) Tritt der Vertragspartner/die Vertragspartnerin – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er/sie unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt 1.) letzter Satz.
4.) Für den Fall des berechtigten Rücktrittes unserer Vertragspartner/-innen steht uns nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.

5.) Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.

VII. Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Vertragspartner/die Vertragspartnerin die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 15,- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc., vom Schuldner/von der Schuldnerin zu ersetzen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.) Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.) werden von uns unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Verzugsfall sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.

2.) Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

3.) Der/die AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

IX. Aufrechnungsverbot

1.) Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer (Honorar-) forderung, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.

2.) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

X. Urheberrecht

1.) Unabhängig davon, ob das von uns hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält der Auftraggeber/die Auftraggeberin das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung.

2.) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin hat das Recht, von ihm/ihr im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.

XI. Aufbewahrung/Verwendung bzw. Herausgabe von Unterlagen

1.) Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei der Simon-Fischer ZT GmbH verwahrt, wobei wir uns dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen können. Wir sind verpflichtet, unserem Vertragspartner/unserer Vertragspartnerin auf dessen/deren Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen. Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft uns keine wie immer geartete Haftung. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin hat uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Wir übernehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten. Wir setzen EDV-Programme zur Vermeidung aggressiver EDV-Programme (Viren, Würmer, etc.) ein.

2.) Unsere Aufbewahrungspflicht endet drei Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den/die AG; für Urkunden gilt die Aufbewahrungsfrist gemäß Ziviltechnikergesetz. Wir können uns während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den Vertragspartner/die Vertragspartnerin von unserer Verwahrungspflicht befreien.

3.) Von uns übergebene Unterlagen (Pläne, Berechnungen, etc.) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Sämtliche Unterlagen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des AG sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag begründet liegt.

4.) Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.

XII. Zurückbehaltung

Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt.

XIII. Terminverlust

1.) Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

XIV. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

1.) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners/der Vertragspartnerin erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des/der AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

2.) Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin hat uns Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt unsere Leistung als genehmigt.

3.) Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von uns erbrachte Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.

XV. Schadenersatz

1.) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der/die Geschädigte zu beweisen.

2.) Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahre ab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Die in diesen AVB-ZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

3.) Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.

XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das an unserem Firmensitz sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

XVII. Erfüllungsort

Für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Firmensitz der Simon-Fischer ZT-GmbH.

XVIII. Adressänderung

Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist verpflichtet, uns Änderungen seiner/ihrer Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

XIX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB-ZT ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.